7.4. Nach dem Gesagten kann zusammenfassend festgehalten werden, dass es keine Anhaltspunkte für einen Eigentumsübergang der Stichleitung an die privaten Anstösser gibt. Es bleibt daher beim Ergebnis, dass die Wasserleitung in der Wegparzelle aaa bis zur Abzweigung A. öffentlich ist. Die Klage ist entsprechend gutzuheissen. - 16 -