SAR 713.121] vom 25. Mai 2011). Es ist nicht Sache des SKE, sich im Nachhinein weiter mit der Zulässigkeit des Ausnützungstransfers zu befassen. Es sei immerhin festgestellt, dass die Gemeinde Q. mit der dokumentierten wirtschaftlichen Teilrealisierung die Parzelle aaa über das Erschliessungsrecht hinaus integral beansprucht und genutzt hat. Umso weniger besteht Anlass, davon in Bezug auf das umstrittene Leitungsstück abzuweichen.