7.3.3. Schliesslich sei erwähnt, dass die Gemeinde Q. den Klägern am 14. Juni 2005 gegen eine Entschädigung von Fr. 18'600.00 Ausnützung von der Parzelle aaa auf die Parzelle bbb übertragen hat (Grundbuchanmeldung vom 18. Juli 2005). Funktional handelt es sich bei der Parzelle aaa offenkundig um eine Stichstrasse. Die darauf entfallende Ausnützung durfte nur angerechnet und entsprechend transferiert werden, wenn diese als Hauszufahrt und nicht als öffentliche Strasse gewertet wurde (vgl. § 9 Abs. 4 der damals geltenden Allgemeinen Verordnung zum Baugesetz [ABauV; SAR 713.111] vom 23. Februar 1994 bzw. § 32 Abs. 4 der heute gültigen Bauverordnung [BauV; SAR 713.121] vom 25. Mai 2011).