Das Gericht muss daher annehmen, dass sie von der auftraggebenden Gemeinde bezahlt wurden. Die WVO hat sich bei dieser Gelegenheit als Eigentümerin der Leitung verhalten. Mit dem Einbau des T-Stücks und der Schieber (Erstellung eines "Knotens", Protokoll S. 7), hat sie faktisch den Anschlusspunkt gemäss WR nach hinten zur Abzweigung der Leitung A. verschoben. Wenn die WVO nach GWP (Erw. 7.2.1.) für den strittigen Leitungsabschnitt von einer Privatleitung ausgegangen sein sollte, war dies für die Kläger nicht wahrnehmbar. Die WVO hat durch ihr Verhalten vielmehr nach aussen den Anschein erweckt, Eigentümerin der Leitung und für diese zuständig zu sein.