7.3.2. Beim Neu- bzw. Wiederanschluss der klägerischen Liegenschaft an die alte Stichleitung hat die WVO bei der Abzweigung der Hauszuleitung in der Parzelle aaa ein T-Stück und drei Schieber eingebaut (Protokoll S. 3 und S. 7). Den Klägern wurden das T-Stück und ein Schieber in Rechnung gestellt (Klagebeilage 9). Die beiden anderen Schieber wurden den damals noch zwei weiteren an die Leitung Angeschlossenen jedoch offenbar nicht weiterverrechnet. Jedenfalls konnten keine entsprechenden Rechnungsbelege beigebracht werden. Das Gericht muss daher annehmen, dass sie von der auftraggebenden Gemeinde bezahlt wurden.