7.3. 7.3.1. Zur gleichen Zeit (2003/2004), als das erste GWP geplant und beschlossen worden ist, haben die Kläger ihr Haus auf der Parzelle bbb gebaut. Auch das Baubewilligungsverfahren wäre Anlass gewesen, die Erschliessungssituation zu thematisieren und den Wasseranschluss direkt an die öffentliche Leitung in der M-Strasse zu verlangen – sei es über den vorbestehenden Anschluss und das umstrittene Leitungsstück in der Parzelle aaa oder über eine neue Leitung direkt in die M-Strasse. Beim Eckgrundstück der Kläger wären vermutlich beide Varianten ohne grösseren Unterschied in Bezug auf die Kosten zu bewerkstelligen gewesen.