Das wäre hier namentlich 2004 bei der Erstellung des ersten GWP angezeigt gewesen, weil damals in der Gemeinde Q. wohl zum ersten Mal eine saubere planerische Abgrenzung zwischen öffentlichem Netz und privaten Hauszuleitungen getroffen wurde. Die Sicht der Gemeinde über die Grenzen ihrer Erschliessungspflicht hätte – insbesondere bei festgestellten potentiellen Abweichungen – bei dieser Gelegenheit offiziell deklariert und den betreffenden Grundeigentümern förmlich eröffnet werden sollen. Diese Klärungschance wurde von der Klagegegnerin nicht genutzt.