7.2.2. Nicht jede im GWP nicht aufgeführte Leitung muss allerdings zwingend privat sein. Es ist sehr wohl denkbar, dass eine öffentliche Leitung über die Jahre an Bedeutung verloren hat, aber eben nie (Erw. 7.1.) an Private übertragen wurde. Bei Erstellung oder Anpassung des GWP sollten solche Unstimmigkeiten, wo die sachenrechtliche und die erschliessungsrechtliche Lage nicht (mehr) übereinstimmen, bereinigt werden. Das wäre hier namentlich 2004 bei der Erstellung des ersten GWP angezeigt gewesen, weil damals in der Gemeinde Q. wohl zum ersten Mal eine saubere planerische Abgrenzung zwischen öffentlichem Netz und privaten Hauszuleitungen getroffen wurde.