Es fehlt an einem Beweis für ein solches Verfügungsgeschäft betreffend das Eigentum am strittigen Leitungsabschnitt. Im Grundbuch findet sich nichts; es können keine Beweisurkunden vorgelegt werden und beiden Parteien ist diesbezüglich nichts bekannt. Es gibt ebensowenig konkrete Hinweise, die auf eine konkludente Übergabe der Leitung an die nutzenden Grundeigentümer schliessen liessen. Im Gegenteil – haben diese doch unwidersprochen nie Unterhaltsarbeiten oder Reparaturen am fraglichen Leitungsstück veranlasst und/oder bezahlt (Erw. 3.1. Abs. 7; Protokoll S. 9 und S. 12).