AGVE] 2006, S. 355 f.). Eine Übertragung des Leitungseigentums von der Gemeinde auf Private dürfte im Übrigen eher selten vorkommen, könnte sich aber aufdrängen, wenn eine öffentliche Erschliessungsanlage nicht mehr als solche gebraucht wird, ein Privater aber noch Interesse daran hat (vgl. z.B. Urbarisierung aufgehobener Strassenflächen oder überflüssig werdende Leitung bei Ersatz an anderem Standort).