7.1. Die Übertragung des Leitungseigentums von der öffentlichen Hand auf Private hätte ein Verfügungsgeschäft vorausgesetzt (privat- oder öffentlichrechtlicher Vertrag bzw. einseitige, dafür anfechtbare Übergabeverfügung). Eine bloss konkludente Übergabe ist unwahrscheinlich und würde jedenfalls eindeutige objektive Anhaltspunkte für den Handwechsel erfordern (vgl. für den umgekehrten Fall einer Übernahme durch die Gemeinde: Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2006, S. 355 f.).