Leitungsabschnitt konnte aus Kapazitätsgründen nicht weiter genutzt werden (Protokoll S. 3 und S. 10). Früher vermochte die Leitung indessen offenbar mehrere Liegenschaften zu bedienen. Das Gericht hat daher auch unter diesem Aspekt keinen Anlass, anzunehmen, dass die Wasserleitung im Erstellungszeitpunkt nicht der Gemeinde gehörte. 7. Es bleibt zu untersuchen, ob die strittige Leitung seither für sich die Hand gewechselt hat, nachdem das "herrschende" Strassengrundstück nach wie vor im Eigentum der Gemeinde steht.