6.3. In der bereits kommunalen Stichstrasse wurde erst später, in den dreissiger Jahren (Erw. 5.2.), die heute strittige Wasserleitung verlegt. Nach dem sachenrechtlichen Akzessionsprinzip (Erw. 4.1.) gehört sie demnach ebenfalls dem Grundeigentümer, also der Gemeinde. Es ist für das Gericht unerfindlich, wie damals eine explizite Privatleitung in den öffentlichen Grund geraten sein sollte, ohne dass dies – gerade im festgestellten (Erw. 6.2.) Sonderfall – rechtlich oder tatsächlich irgendwelche Spuren hinterliess.