Es ist daher zumindest ungewöhnlich, wenn die Gemeinde damals Eigentümerin einer relativ kurzen Stichstrasse wurde, die funktional nur wenigen Anstössern dienen konnte und es nach damaliger Praxis zu erwarten gewesen wäre, dass diese von den nutzenden Privaten zu erstellen und zu unterhalten war. Der Grund für die festzustellende Abweichung vom Regelfall ist nicht zu eruieren, umso eher ist im Weiteren vom einzigen Fixpunkt, dem grundbuchlich dokumentierten Gemeindeeigentum, auszugehen.