6.2. Zur Zeit der Strassenübernahme 1927 bis weit über die Mitte des 20. Jahrhunderts hinaus erstellten die Gemeinden erfahrungsgemäss nur die Hauptanlagen der Erschliessung. Die Feinerschliessung war dann Sache der Privaten (vgl. Erich Zimmerlin, Baugesetz des Kantons Aargau vom 2. Februar 1971, Kommentar, 2. Auflage, Aarau 1985, S. 402, §§ 157/158 (alt)BauG N 5). Es ist daher zumindest ungewöhnlich, wenn die Gemeinde damals Eigentümerin einer relativ kurzen Stichstrasse wurde, die funktional nur wenigen Anstössern dienen konnte und es nach damaliger Praxis zu erwarten gewesen wäre, dass diese von den nutzenden Privaten zu erstellen und zu unterhalten war.