hält auf der an der Verhandlung zu den Akten gegebenen, undatierten Notiz fest, dass auf dem Grundbuchamt keine Dokumente zu dieser Belegangabe existieren. Die zusätzlich vorgelegten Kopien von Grundbuchakten aus den Jahren 1926 bzw. 1927 betreffen Wasserleitungen in Zusammenhang mit dem naheliegenden selbständigen privaten Quellrecht (vgl. dazu den Grundbuchauszug zu Parzelle aaa, online-Ausdruck vom 24. Juli 2019) und entsprechend nicht die öffentliche Wasserversorgung.