6. 6.1. Der strittige Leitungsabschnitt liegt in der unbestritten gemeindeeigenen Strassenparzelle aaa. Dieses Grundstück gelangte gemäss Grundbucheintrag am 15. September 1927 durch "Bereinigung" an die Einwohnergemeinde Q.. Was es mit diesem Erwerbsgrund auf sich hat, konnte ebenfalls nicht geklärt werden (Protokoll S. 8). Der Rechtsvertreter der Kläger hat sich beim Grundbuchamt Baden im Hinblick auf die Verhandlung nach dem einschlägigen Beleg erkundigt. Dieses - 12 -