Dass es sich um eine alte Leitung handelt, ist unbestritten und ergibt sich aus dem früher üblicherweise verwendeten Material (Gusseisenrohr). Mangels anderer Beweisergebnisse hat das Gericht im Folgenden von dem von den Klägern behaupteten Alter der Leitung von rund 80 Jahren auszugehen (vgl. Michael Merker, Rechtsmittel, Klage und Normenkontrollverfahren nach dem aargauischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege – Kommentar zu den §§ 38 – 72 VRPG, Zürich 1998, S. 613, N 9 Vorbem. zu den §§ 60-67). Sie wurde also vermutlich in den dreissiger Jahren erstellt, wobei offen bleibt von wem bzw. in wessen Auftrag sie gebaut wurde.