Die Hausanschlussleitung inklusive Schieber und eingebautes T-Stück sind Eigentum des Gebäudeeigentümers (§ 16 WR). Unterhalt, Reparatur und Erneuerung der Hausanschlussleitung können durch die Organe der WVO oder durch einen von der WVO verpflichteten Unternehmer zu Lasten des Grundeigentümers ausgeführt werden (§ 17 Abs. 1 WR). - 11 - Aufgrund der eigenständigen kommunalen Regelung kommt das Akzessionsprinzip hier nicht automatisch zum Tragen.