Wo dies zweckmässig ist, kann die WVO für mehrere Häuser eine gemeinsame Hausanschlussleitung anordnen. Bei gemeinsamen Hausanschlussleitungen regeln die Grundeigentümer die Aufteilung der Kosten und geben der WVO die Rechnungsadresse bekannt (§ 14 Abs. 1 WR). In jeder Hausanschlussleitung ist möglichst nah an der Versorgungsleitung und möglichst im öffentlichen Grund ein "Absperrorgan" einzubauen (§ 14 Abs. 2 WR). Der Erwerb allenfalls notwendiger Durchleitungsrechte ist Sache des Anschliessenden (§ 15 WR). Die Hausanschlussleitung inklusive Schieber und eingebautes T-Stück sind Eigentum des Gebäudeeigentümers (§ 16 WR).