4.2. Gemäss § 6 Abs. 1 WR werden die Versorgungsanlagen der Wasserversorgung Q. (WVO) auf Grund eines generellen Wasserversorgungsprojekts (GWP) erstellt. Das Leitungsnetz umfasst als öffentliche Leitungen die Haupt- und Versorgungsleitungen sowie die Hydrantenanlagen (§ 7 WR). Die WVO erstellt und unterhält die öffentlichen Anlagen (§ 8 Abs. 1 WR).