676 Abs. 1 ZGB behält jedoch andere Ordnungen ausdrücklich vor und lässt damit abweichende öffentlich-rechtliche Regelungen der Kantone und des Bundes zu. Die Gemeinden dürfen daher im Rahmen ihrer kantonalen Zuständigkeit Erschliessungsreglemente mit von Art. 676 Abs. 1 ZGB abweichenden Regelungen erlassen (BGE 1C_565/2014 vom 11. Mai 2015, Erw. 2.2 mit Hinweisen; Entscheid des Verwaltungsgerichts Zürich VB.2016.00116 vom 13. Juli 2016, Erw. 2.1. f.). Die Gemeinde Q. hat von dieser Gesetzgebungskompetenz Gebrauch gemacht, u.a. mit dem Wasserreglement (WR), beschlossen vom Einwohnerrat am 24. Oktober 2002, in Kraft seit 1. Januar 2003.