Im GWP seien die öffentlich zu erstellenden Leitungen, mit denen der Löschschutz sichergestellt und das Baugebiet mit Wasser erschlossen werde, enthalten. Mit dem eingezeichneten Versorgungsnetz gelte das Gebiet R (M-Strasse) als genügend erschlossen. Weiterführende Leitungen seien von den Grundeigentümern zu erstellen (Vernehmlassung S. 3). Dass § 14 des Wasserreglements nicht beachtet worden sei, sei ein Versäumnis der Grundeigentümer, nicht der Gemeinde. Die Aufforderung zum Handeln sei im Reglement enthalten (Vernehmlassung S. 3).