Die dem Gericht von den Klägern eingereichte Wasser-Anschlussbewilli- gung sei keine Anordnung, sondern eine Genehmigung. Es wären andere Anschlussvarianten möglich und bewilligbar gewesen. Solche seien aber nicht beantragt worden. Es habe sich damals wohl um die kostengünstigste, nicht aber um die technisch sinnvollste Variante gehandelt (Vernehmlassung S. 3).