Da die Parzelle bbb schon bisher an diese Leitung angeschlossen war, habe die Gemeinde davon ausgehen dürfen, dass der Anschluss des Neubaus rechtens sei (keine Veränderung, kein Widerspruch der übrigen Miteigentümer). Der vorbestehende Anschluss sei auch der Grund, weshalb kein Einkauf erforderlich gewesen sei (Vernehmlassung S. 3). Für den (direkten oder indirekten) Anschluss an die öffentliche Leitung sei eine Anschlussgebühr nach Bruttogeschossfläche zu bezahlen; diese sei damals auch erhoben worden (Vernehmlassung S. 3).