Die Anschlussstelle für Wasser sei nicht von der Gemeinde angeordnet worden. Diese prüfe im Baubewilligungsverfahren die vom Bauherrn eingereichten Pläne und erteile dann die Bewilligung. Die Gemeinde wäre zudem nicht befugt, den Anschluss an eine Privatleitung anzuordnen. Sie sei davon ausgegangen, dass die betreffende Leitung im Privateigentum mehrerer Liegenschaftseigentümer stehe. Da die Parzelle bbb schon bisher an diese Leitung angeschlossen war, habe die Gemeinde davon ausgehen dürfen, dass der Anschluss des Neubaus rechtens sei (keine Veränderung, kein Widerspruch der übrigen Miteigentümer).