Die Anzahl Anschlüsse an die strittige Leitung hätte sich im Laufe der Zeit reduziert. Das habe jedoch keine Auswirkung auf das Eigentum an der ursprünglich für eine gemeinsame Nutzung erstellten Leitung, auch wenn dies zu Ungunsten einzelner Teilhaber gehe. Die Gemeinde könne nicht dafür verantwortlich gemacht werden (Vernehmlassung S. 2).