Das Eigentum an einer Strasse und der darin liegenden Leitungen stünden in keinem Zusammenhang. Neben öffentlichen Werkleitungen fänden sich darin regelmässig Leitungen von Fremdwerken wie upc, Swisscom, Fernwärme, Elektrizität, Gas etc. Auch die Hausanschlüsse seien mehrheitlich im öffentlichen Grund an die öffentlichen Leitungen angeschlossen. Es sei -9- unüblich, für derartige Anschlüsse Dienstbarkeiten abzuschliessen. Aus der fehlenden Dienstbarkeit könne nicht auf öffentliches Eigentum geschlossen werden (Vernehmlassung S. 2).