3.2. Die Klagegegnerin führt in der Vernehmlassung aus, die Wasserleitung in der Parzelle aaa erschliesse zwei Grundstücke, weshalb es sich gemäss § 12 ff. Wasserreglement (Ausgabe 2002) um eine private Hausanschlussleitung handle. Der Gemeinderat bedaure, dass die Vorlaufzeit für eine Sanierung der Hausanschlussleitung zu kurz gewesen sei. Die Bauarbeiten an der M-Strasse seien abgeschlossen, der strittige Leitungsabschnitt sei nicht ersetzt worden (Vernehmlassung S. 2).