Das Wasserreglement regle nicht, ob die strittige Leitung in der Parzelle aaa öffentlich oder privat sei. Es sage nur, dass die Versorgungsanlagen auf Grund eines generellen Wasserversorgungsprojekts erstellt würden (§ 6 Wasserreglement); es gehe hier um die künftige Erschliessung mit Hauptleitungen, nicht um bestehende Leitungen. Aus der von der Gemeinde eingereichten Plankopie (unbenannt und undatiert) könnten keine Rückschlüsse gezogen werden (Replik S. 10).