Die Leitung in der Parzelle aaa sei von der Beklagten erstellt worden; sie wolle diese nun privatisieren, weil die Leitung nur noch wenigen Grundstücken diene (Replik S. 11). Die Kläger bestreiten, dass ihnen im 2003/2004 mitgeteilt worden sei, dass die strittige Leitung im Privateigentum sei. Ebenso sei die Behauptung, dass der damalige Architekt den Anschluss in einem Plan eingezeichnet gehabt habe, nicht belegt. Anordnungen der Bewilligungsbehörde bezüglich der Anschlussstelle seien nicht unüblich bzw. im Falle von Differenzen sogar üblich (Replik S. 7).