Die Beklagte übersehe, dass nach spezialgesetzlicher Regelung Wasserleitungen ausserhalb des Grundstücks, dem sie dienten, dem Eigentümer des Werks gehörten (Art. 676 ZGB). Eine dingliche Belastung sei nicht erforderlich, zumal das Strassengrundstück bereits der Gemeinde gehöre. Das sei kongruent mit dem sachenrechtlichen Akzessionsprinzip (Art. 642 Abs. 2 ZGB; Replik S. 6). Vom Akzessionsprinzip abweichende Lösungen erforderten eine entsprechende Dienstbarkeit oder einen gesetzlichen Ausnahmetatbestand – beides liege hier nicht vor (Replik S. 11). Die Leitung in der Parzelle aaa sei von der Beklagten erstellt worden;