Gemäss § 16 des Wasserreglements seien Schieber Eigentum des Gebäudeeigentümers. Die Gemeinde habe zwei der drei im 2003/2004 eingebauten Schieber bezahlt, was ebenfalls für das Vorliegen einer öffentlichen Leitung spreche (Replik S. 5 und 7). -8-