Ein Reglement könne nicht als Aufforderung gewertet werden. Zudem habe die Beklagte nie versucht, den Klägern Unterhaltskosten zu verrechnen (Replik S. 12). Es gebe keinen Grund, die Leitung in der Parzelle aaa als gemeinsame Hausanschlussleitung zu betrachten. Es könne nicht auf die Anzahl Anschlüsse ankommen, welche zudem sukzessive reduziert worden sei. Es handle sich um eine öffentliche Leitung (Klage S. 6).