Weiter verlange § 14 des kommunalen Wasserreglements, dass die Grundeigentümer bei gemeinsamen Hausanschlüssen die Kostenaufteilung regelten und der Gemeinde eine Rechnungsadresse bekannt gäben. Die Kläger hätten von der Gemeinde nie eine entsprechende Aufforderung erhalten und auch nie Unterhaltsbeiträge an die Wasserleitung bezahlt (Klage S. 6; Replik S. 5 f.). Die Kläger hätten gar nicht wissen können, dass die Leitung in der öffentlichen Strasse privat sein soll. Die Gemeinde habe keine Rechnungsadresse verlangt, was zeige, dass auch sie von einer öffentlichen Leitung ausgegangen sei. Ein Reglement könne nicht als Aufforderung gewertet werden.