Ob die Leitung im Generellen Wasserversorgungsplan (GWP) eingezeichnet sei, spiele keine Rolle, weil andernfalls die Gemeinde über die Natur einer Leitung bestimmen könnte (Klage S. 6). Der GWP sei sodann neuer als die umstrittene Leitung. Es gehe nicht an, dass mit dessen Hilfe öffentliche Leitungen zu privaten gemacht würden. Die Beklagte habe keine entsprechende Rechtslage gestützt auf frühere Erlasse dargelegt. Es wäre auch nicht logisch, wenn eine öffentliche Leitung in einer öffentlichen Strasse zu einer Privatleitung gemacht werden könnte. Es stelle sich auch die Frage, ob es Unterschiede gebe bezüglich Erschliessungspflicht für Strassen und Wasser.