Die Strassenparzelle aaa gehöre seit dem 15. September 1927 der Einwohnergemeinde Q.. Die darin liegende Wasserleitung sei wahrscheinlich vor ca. 80 Jahre erstellt worden. Sie habe ursprünglich die Parzellen ddd, eee, bbb und fff erschlossen. Die Parzellen eee und fff seien später an andere Leitungen umgehängt worden, die Parzelle fff angeblich, weil die alte Leitung zu wenig Kapazität für die Neuüberbauung mit einem Mehrfamilienhaus hatte. Es sei davon auszugehen, dass auch eine (absehbare) Neuüberbauung der Parzelle ddd nicht mehr über die alte Wasserleitung erschlossen würde (Klage S. 4).