1.7. Die Prozessvoraussetzungen gemäss Art. 59 ZPO sind ebenfalls eingehalten. Auf die Klage ist einzutreten. 2. Strittig ist im vorliegenden Verfahren, in wessen Eigentum die Wasserleitung in der Strassenparzelle aaa – konkret der Teilabschnitt vom eingebauten T-Stück in der M-Strasse (Parzelle ccc) bis zum Abzweiger zum Haus Nr. 27 (Parzelle bbb) – steht. Die erwähnte Stromleitung (Sachverhalt A.1.) wurde im Einspracheverfahren nicht verhandelt und ist daher auch nicht Thema des vorliegenden Verfahrens (so auch Protokoll, S. 6).