1.6. Die zum Verfahren beigeladenen Mitglieder der Erbengemeinschaft C., Eigentümer der ebenfalls an die umstrittene Wasserleitung angeschlossenen Parzelle ddd, haben implizite auf eine Teilnahme am Verfahren verzichtet (vorne B.6.). Das Verfahren ist, wie angekündigt (B.6.), ohne diese fortzusetzen (§ 63 VRPG in Verbindung mit Art. 79 Abs. 2 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272] vom 19. Dezember 2008). Das Ergeb- -6- nis wird indessen auch für die nicht am Verfahren mitwirkenden Streitberufenen gelten (Art. 80 ZPO in Verbindung mit Art 77 ZPO) und ist diesen ebenfalls mitzuteilen.