1.3. Vorliegend stehen nicht Erschliessungsabgaben im Streit, sondern es ist das Eigentum an einer Wasserleitung umstritten. Mit dem Eigentum an einer Erschliessungsanlage gehen jeweils Unterhalts- und Erneuerungspflichten einher. Die Klärung der Eigentumsverhältnisse schafft daher auch Klarheit, ob eine Basis für allfällige künftige Abgabenerhebungen besteht. Deshalb betrachtet sich das SKE für das vorliegende Verfahren als zuständig. Die Parteien haben diese prozessuale Würdigung bei Verfahrenseinleitung (vorne B.4.) nicht beanstandet bzw. akzeptiert (Vernehmlassung S. 1).