1.2. Das Gemeinwesen ist verpflichtet, Bauzonen mit Strassen sowie Anlagen für die Wasser- und Energieversorgung sowie die Abwasserentsorgung zu erschliessen (§ 33 Abs. 1 BauG in Verbindung mit § 32 Abs. 1 lit. b BauG). Für die Erstellung und Aufrechterhaltung der Anlagen können bzw. müssen die Gemeinden Abgaben erheben (§ 34 Abs. 2 BauG). Rechtsmittelinstanz bei Unstimmigkeiten ist, wie gesagt, das SKE.