1. 1.1. Die Klage an das Spezialverwaltungsgericht ist in den vom Gesetz vorgesehenen Fällen zulässig. Ist es in einem Sachgebiet Beschwerdeinstanz, erstreckt sich seine Zuständigkeit auch auf das Klageverfahren (§ 59 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; SAR 271.200] vom 4.Dezember 2007). Das SKE ist zuständige Beschwerdeinstanz im Sachbereich Erschliessungsfinanzierung (§ 34 Abs. 1 des Gesetzes über Raumentwicklung und Bauwesen [BauG; SAR 713.100] vom 19. Januar 1993 in Verbindung mit § 35 Abs. 2 BauG), d.h. das Gericht ist für Streitigkeiten in diesem Bereich umfassend zuständig. -5-