Die zum vorliegenden Verfahren Beigeladenen haben die Frist ungenutzt verstreichen lassen. B.7. Innert nochmals erstreckter Frist liessen die Kläger am 1. April 2019 replizieren. An den bisherigen Anträgen wurde festgehalten. Zudem wurde verlangt, dass im Falle neuer Tatsachenbehauptungen oder neuer Beweismittel im Rahmen der Duplik den Klägern nochmals Gelegenheit zur Stellungnahme geboten werde. Der Gemeinderat Q. liess die Frist für eine weitere, freiwillige Stellungnahme ungenutzt verstreichen (Schreiben SKE vom 2. April 2019). Damit war der Schriftenwechsel abgeschlossen.