B.4. Nachdem die Parteien keine Einwände gegen die prozessuale Würdigung erhoben hatten und der Kostenvorschuss bezahlt worden war, wurde das Verfahren als Klageverfahren anhand genommen und der Gemeinderat Q. zur Vernehmlassung aufgefordert. Dieser liess sich mit Protokollauszug vom 21. Januar 2019 vernehmen. Er beantragte, die "Beschwerde" unter Kostenfolge zu Lasten der Gegenseite abzuweisen. B.5. Der Präsident des SKE gab den Klägern mit Schreiben vom 24. Januar 2019 Gelegenheit zu einer weiteren Stellungnahme. Er wies nochmals auf den möglichen Einbezug der Eigentümer der Parzelle ddd hin.