2. Es soll festgestellt werden, dass die Wasserleitung in Parzelle aaa vom eingebauten T-Stück in der M-Strasse (Parzelle ccc) bis zum Abzweiger Haus Nr. 27 (Parzelle bbb) eine öffentliche Leitung ist, welche von der Gemeinde Q. auf deren Kosten zu unterhalten und allenfalls zu erneuern ist. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gemeinde Q.." B.2. -3- Das BVU überwies die Eingabe am 15. November 2018 zuständigkeitshalber dem Spezialverwaltungsgericht, Abteilung Kausalabgaben und Enteignungen (SKE). Dieses eröffnete daraufhin das vorliegende Verfahren.