8. 8.1. Die Verfahrenskosten werden nach dem Prozessausgang verlegt (§ 31 Abs. 2 VRPG). Der Beschwerdeführer unterliegt, weshalb er die Kosten zu übernehmen hat. Der von ihm geleistete Kostenvorschuss wird angerechnet. 8.2. Die Einwohnergemeinde Q. ist nicht anwaltlich vertreten, weshalb keine Parteikosten zu ersetzen sind (§ 29 VRPG in Verbindung mit § 32 Abs. 2 VRPG). Das Gericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens bestehend aus der Staatsgebühr von Fr. 800.00, der Kanzleigebühr von Fr. 143.00 und den Auslagen von Fr. 118.00, zusammen Fr. 1'061.00, sind vom Beschwerdeführer zu bezahlen. - 12 -