Eine Verunreinigung könnte daher nur durch den Beschwerdeführer selber verursacht werden. Diese würde sich nur dann auf den Untergrund (Grundwasser) auswirken, wenn die Leitung wieder nicht mehr dicht wäre. Der Beschwerdeführer trägt mit der Verantwortung für die Leitung daher nur das übliche, nicht übermässige Haftungsrisiko. 7. Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass es sich bei der sanierungsbedürftigen Leitung um die Hauszuleitung des Beschwerdeführers handelt und er als deren Eigentümer und einziger Nutzer die Sanierung der Anlage zu bezahlen hat. Die Beschwerde ist abzuweisen.