6.3. Thema an der Verhandlung vom 5. Juni 2019 war schliesslich auch die mit dem Leitungseigentum verbundene Haftung. Es sei beängstigend, dass mit der Verantwortung für die Abwasserleitung auch die Haftung für allfällige Verunreinigungen des Untergrunds einhergehe (Protokoll S. 13 f.). Diese Gefahr scheint vorliegend allerdings klein, da die Leitung keine weiteren Anschlüsse hat und auch kein Oberflächenwasser von der Strasse in diese gelangen kann. Der Schacht auf dem Vorplatz liegt höher als die F-Strasse. Eine Verunreinigung könnte daher nur durch den Beschwerdeführer selber verursacht werden.