6.2. Dasselbe gilt grundsätzlich für den Einwand, die künftige Kontrolle der Leitung sei nicht möglich. Auf entsprechende vorgängige Anfrage wird die Inanspruchnahme ohne weiteres gewährt werden. Zudem wurde der Beschwerdeführer nicht zur Durchführung solcher Kontrollen verpflichtet, sondern sie wurden ihm lediglich empfohlen (Verfügung vom 15. November 2017, S. 2). Diese Empfehlung belastet den Beschwerdeführer jedenfalls nicht unverhältnismässig. - 11 -