Die Hauszuleitung liegt mehrheitlich in der F-Strasse auf Land der Gemeinde. Bauarbeiten an einer Leitung auf fremdem Grund sind vorab mit der Eigentümerschaft des fremden Grunds abzusprechen. Hier ist jedoch die Gemeinde Strasseneigentümerin. Ihr obliegt auch der Vollzug des Gewässerschutzrechts, weshalb sie die Sanierung der Hauszuleitung des Beschwerdeführers angeordnet hat. Sie wird sich den notwendigen Eingriffen kaum verschliessen, wenn sich die Beeinträchtigungen der F-Strasse baulich und nutzungsmässig in Grenzen halten. Das Leitungssanierungsprojekt ist der Baubehörde zur Genehmigung vorzulegen (§ 17 Abs. 1 AR).